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313/ME XXIV.

GP - Ministerialentwurf - Begleitschreiben

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An die Parlamentsdirektion 1017 Wien

Abteilung III/1 Legistik Herrengasse 7 1014 Wien

DVR:0000051

GZ:

BMI-LR1340/0005-III/1/2011

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung gendert werden; Begutachtungsverfahren Wien, am 20. September 2011

Das Bundesministerium fr Inneres beehrt sich den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz sowie das Bundesgesetz ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung gendert werden, samt Vorblatt und Erluterungen in 25-facher Ausfertigung mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme zu bermitteln. Der Entwurf ist auch auf der Homepage des Bundesministeriums fr Inneres (www.bmi.gv.at/begutachtungen/) abrufbar. Nachstehende im Begutachtungsverfahren befasste Stellen wurden um Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2011 ersucht:

die sterreichische Prsidentschaftskanzlei der Rechnungshof die Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof der Verwaltungsgerichtshof der Asylgerichtshof die Finanzprokuratur alle Bundesministerien das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

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das Sekretariat von Herrn Staatssekretr Mag. Andreas Schieder das Sekretariat von Herrn Staatssekretr Dr. Josef Ostermayer das Sekretariat des Herrn Staatssekretr Dr. Wolfgang Waldner der Rat fr Forschung u. Technologieentwicklung die Generaldirektion der sterreichischen Bundesforste die Generaldirektion der sterreichischen Bundesbahnen die sterreichische Post AG, Unternehmenszentrale alle mter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundeslnder beim Amt der Niedersterreichischen Landesregierung alle Unabhngigen Verwaltungssenate die Datenschutzkommission der Datenschutzrat der sterreichische Stdtebund der sterreichischen Gemeindebund die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Bundeskammer fr Arbeiter und Angestellte die Prsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern sterreichs der sterreichische Landarbeiterkammertag der sterreichische Rechtsanwaltskammertag alle Rechtsanwaltskammern die sterreichische Notariatskammer die sterreichische Patentanwaltskammer die sterreichische rztekammer die sterreichische Dentistenkammer die Bundeskammer der Tierrzte sterreichs die sterreichische Apothekerkammer die Bundesingenieurkammer die Kammer der Wirtschaftstreuhnder die Bundeskomitee freie Berufe sterreichs die Vereinigung sterreichischer Industrieller der sterreichische Gewerkschaftsbund die Gewerkschaft ffentlicher Dienst der Verhandlungsausschuss der Gewerkschaften des ffentlichen Dienstes der Hauptverband der sterreichischen Sozialversicherungstrger die sterreichische Bischofskonferenz der sterreichische Bundestheaterverband die sterreichische Hochschlerschaft die sterreichische Universitten Konferenz der Verband der Professoren sterreichs der sterreichische Bundesjugendring der Verband sterreichischer Zeitungen die Bundessportorganisation der Auto-, Motor- und Radfahrerbund sterreichs der sterreichische Automobil-, Motorrad- und Touringclub der Verein sterreichische Gesellschaft fr Gesetzgebungslehre die Vereinigung sterreichischer Richter die Bundessektion Richter und Staatsanwlte in der Gewerkschaft ffentlicher Dienst die rechtswissenschaftliche Fakultt der Universitt Wien die rechtswissenschaftliche Fakultt der Universitt Graz die rechtswissenschaftliche Fakultt der Universitt Linz die rechtswissenschaftliche Fakultt der Universitt Salzburg die rechtswissenschaftliche Fakultt der Universitt Innsbruck das Institut fr Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Wirtschaftsuniversitt Wien der sterreichische Bundesfeuerwehrverband der sterreichische Ingenieur- und Architekten-Verein der evangelischen Oberkirchenrat AB und HB Wien

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das Diakonische Werk fr sterreich der Verband sterreichischer Mittel- und Grobetriebe sterreichisches Rotes Kreuz, Generalsekretariat die Arge Daten der Verein fr Bewhrungshilfe das sterreichische Institut fr Menschenrechte die Geschftsstelle des Menschenrechtsbeirates der sterreichische Bundesverband fr Psychotherapie der Verein der Mitglieder der Unabhngigen Verwaltungssenate in den Lndern die Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg die Kinder- und Jugendanwaltschaft Tirol das Bro des Bundesseniorenbeirates beim Bundesministerium fr soziale Sicherheit und Generationen die sterreichische Caritaszentrale der Hochkommissr der Vereinten Nationen fr die Flchtlinge, Regionalbro in Wien der sterreichische Seniorenbund Bundesorganisation der sterreichische Seniorenrat die Volkshilfe sterreich SOS Mitmensch Amnesty International Sicherheitspolitische Angelegenheiten /Sekretariat des Nationalen Sicherheitsrates das sterreichische Institut fr Wirtschaftsforschung der Berufsverband sterreichischer Psychologinnen und Psychologen die Anlaufstelle der Israelitischen Kultusgemeinde Wien Auslandssterreicher-Weltbund Vorstandsmitglied der Arbeiter-Samariter-Bund sterreichs Berufsvereinigung von Arbeitgebern fr Gesundheits- & Sozialberufe die Anwaltschaft fr Gleichbehandlung den Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium fr Wirtschaft, Familie und Jugend den sterreichischen Rat fr Freiwilligenarbeit die Bundeswettbewerbsbehrde die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH die Bundesgeschftsstelle des Arbeitsmarktservice sterreich Metropolit der Orthodoxen Kirchen sterreichische Arbeitsgemeinschaft fr Rehabilitation Dachorganisation der Behindertenverbnde sterreichs BVS Brandverhtungsstelle fr Obersterreich Verein Menschenrechte sterreich

Beilagen

Fr die Bundesministerin Vogl

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Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung gendert werden
Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 nderung des Sicherheitspolizeigesetzes Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2011, wird wie folgt gendert: zuletzt gendert durch das

1. In 10 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefgt: 5a. die Mitwirkung an der Feststellung der geistigen und krperlichen Eignung von Organen des ffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst. 2. Dem 10 wird folgender Abs. 7 angefgt: (7) In den Fllen des Abs. 2 Z 5a drfen auch Daten im Sinne des 4 Z 2 des DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermittelt und verarbeitet werden. Die nheren Bestimmungen zum Verfahren bestimmt der Bundesminister fr Inneres durch Verordnung, 3. In 13 entfallen die Absatzbezeichnung (1) sowie der Abs. 2. 4. Nach 13 wird folgender 13a samt berschrift eingefgt: Dokumentation 13a. (1) Die Sicherheitsbehrden sind ermchtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststcken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich bertragener Aufgaben der automationsuntersttzten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Lschung der Daten erfolgt nach Magabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten. (2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu fhren, die Verwendung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Magabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und fr sicherheitspolizeiliche Zwecke gem 53 Abs. 2 zulssig. Die Daten sind um Verstndigungen zu Einstellungen, Freisprchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren. 5. 16 Abs. 2 lautet ab Z 4 wie folgt: 4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen des Erwerbs oder Besitzes eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch, oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30/2007, handelt. 6. In 21 lautet Abs. 3: (3) Den Sicherheitsbehrden obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung 1. einer Person, die

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a) sich ffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation fr Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die verfassungsmigen Einrichtungen ausspricht, oder b) sich Mittel und Kenntnisse verschafft, die sie in die Lage versetzen, Sachschden in groem Ausma oder die Gefhrdung von Menschen herbeizufhren, und damit zu rechnen ist, dass sie eine mit schwerer Gefahr fr die ffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religis motivierte Gewalt herbeifhrt, oder 2. einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewrtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr fr die ffentliche Sicherheit verbundener Kriminalitt, insbesondere zu weltanschaulich oder religis motivierter Gewalt kommt. 7. In 24 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge habe Selbstmord begangen durch die Wortfolge werde Selbstmord begehen ersetzt. 8. In 38 Abs. 2 wird die Wortfolge einschreiten kann durch das Wort einschreitet ersetzt. 9. Dem 38 wird folgender Abs. 5 angefgt: (5) Besetzt ein Mensch ohne Duldung des Besitzers ein Grundstck oder einen Raum, haben ihn die Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes von dort wegzuweisen, wenn die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Wegweisung verlangt. 10. In 49b wird die Wortfolge oder nach dem Pyrotechnikgesetz durch die Wortfolge , nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einfhrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder nach 3 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84, ersetzt. 11. In 53 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefgt: 7. fr die Analyse und Bewertung des Bestehens einer Gefhrdung der verfassungsmigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfhigkeit durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fnfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches. 12. In 53 Abs. 3b entfllt die Wortfolge von dem gefhrdeten Menschen. 13. In 53 Abs. 5 wird nach dem Wort Fahndung der Klammerausdruck ( 24) eingefgt. 14. Nach 54 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefgt: (2a) Zur Untersttzung der Observation ist der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des rumlichen Bereichs, in dem sich die beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zulssig, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wre. 15. In 55a Abs. 2 Z 1 entfllt der Strichpunkt und wird der Halbsatz oder dessen angestrebte Ttigkeit im Auftrag der Behrde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des 55 Abs. 3 Z 1 unerlsslich macht; angefgt. 16. Dem 55a Abs. 4 wird folgender Satz angefgt: Mit Zustimmung des Betroffenen kann ebenfalls eine Sicherheitsberprfung vor Ablauf dieser Fristen durchgefhrt werden. 17. In 57 Abs. 1 wird nach dem Wort Aliasdaten die Wortfolge sowie ein Lichtbild und nach dem Wort Kleidung die Wortfolge sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gem 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten eingefgt. 18. In 57 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge ein inlndischer richterlicher Befehl durch die Wortfolge eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gem 171 StPO ersetzt. 19. Nach 57 Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefgt: 10a. der Betroffene Opfer eines Missbrauchs seiner Identitt durch einen nach Z 1 bis 6 und Z 11 bis 11a ausgeschriebenen Menschen wurde und der Betroffene der Verarbeitung nach Magabe des 68 Abs. 1 zugestimmt hat; 20. In 58 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge Z 10 die Wortfolge und 10a eingefgt.

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21. In 58c Abs. 2 wird folgender Satz angefgt: Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darber hinaus eine bermittlung von Daten auch an Jugendwohlfahrtstrger in Angelegenheiten der Jugendfrsorge zulssig. 22. In 63 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefgt: (1a) In den Fllen des 53 Abs. 1 Z 7 sind die Daten zu lschen, sobald die Analyse und Bewertung das Bestehen einer Gefhrdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fnfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches ausschliet. Eine solche Gefhrdung ist jedenfalls dann auszuschlieen, wenn binnen eines Jahres ab Beginn der Analyse keine weiteren Anhaltspunkte fr deren Bestehen ermittelt werden knnen. 23. In 65 Abs. 1 entfllt das Wort weiterer. 24. In 68 Abs. 1 wird nach dem Wort herzustellen die Wortfolge , diese mit dessen Zustimmung gem 75 Abs. 1 zu verarbeiten eingefgt. 25. In 73 Abs. 6 und 74 Abs. 3 lautet das Zitat jeweils 68 Abs. 1, 3 oder 4. 26. In 75 Abs. 1 wird die Wortfolge und 67 Abs. 1 erster Satz durch die Wortfolge , 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a sowie 68 Abs. 1 ersetzt. 27. In 76 Abs. 1 und 2 sowie 86 Abs. 2 wird jeweils das Wort Bundespolizeibehrde durch das Wort Bundespolizeidirektion ersetzt. 28. 76 Abs. 6 lautet: (6) Die Lschung erkennungsdienstlicher Daten ber Antrag des Betroffenen ( 74) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behrden obliegt die Mitteilung nach 27 Abs. 4 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers fr Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags nach 74 und die Mitteilung nach 27 Abs. 4 DSG 2000. 29. 76 Abs. 7 entfllt. 30. In 80 Abs. 1 entfllt der letzte Satz. 31. In den 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge 218 Euro durch die Wortfolge 350 Euro ersetzt. 32. In den 83a Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge 360 Euro durch die Wortfolge 500 Euro ersetzt. 33. Dem 83a Abs. 1 wird folgender Satz angefgt: Gleiches gilt fr das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausfhrung objektiv geeignet sind, den Anschein einer gem Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken. 34. Nach 83a wird folgender 83b samt berschrift eingefgt: Unbefugtes Verwenden geschtzter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehrden und Polizeikommanden 83b. (1) Wer unbefugt eine gem Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehrden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine ffentliche Berechtigung vorzutuschen oder das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeintrchtigen, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt fr die Verwendung von WortBildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung oder Schriftausfhrung objektiv geeignet sind, den Anschein einer gem Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken. (2) Der Bundesminister fr Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschtzten grafischen Darstellungen. 35. In 84 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort oder ersetzt und folgende Z 6 angefgt: 6. einem mit Verordnung gem 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt,

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36. In 84 Abs. 1a wird die Wortfolge 1 500 Euro durch die Wortfolge 2 300 Euro ersetzt. 37. In 91c Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge Observation ( 54 Abs. 2) die Wortfolge und deren technische Untersttzung ( 54 Abs. 2a) eingefgt. 38. In der berschrift des 7. Teiles und der Paragrafenberschrift des 92 wird jeweils das Wort Schadenersatz durch das Wort Entschdigung ersetzt. 39. Dem 92 wird folgender Satz angefgt: Fr Entschdigungsansprche gelten die in 5 Abs. 1 Polizeibefugnis-Entschdigungsgesetz vorgesehenen Verjhrungsfristen. 40. Die berschrift des 93a lautet: Information verfassungsmiger Einrichtungen 41. In 93a Abs. 1 wird nach der Wortfolge Mitglieder der Bundesregierung die Wortfolge , den Bundesprsidenten sowie die Prsidenten des Nationalrates und den Vorsitz des Bundesrates und nach der Wortfolge Ansehens der Bundesregierung die Wortfolge , des Bundesprsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates eingefgt. 42. Dem 94 wird folgender Abs. 31 angefgt: (31) Die 10 Abs. 2 Z 5a, 16 Abs. 2, 21 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 2 und 5, 49b, 53 Abs. 1 Z 6 und 7, 53 Abs. 5, 54 Abs. 2a, 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, 57 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 1 und 10a, 58 Abs. 1 Z 8, 58c Abs. 2, 63 Abs. 1a, 65 Abs. 1, 68 Abs. 1, 73 Abs. 6, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 2 und 6, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83a Abs. 1, 83b samt berschrift, 84 Abs. 1 und 1a, 86 Abs. 2, 91c Abs. 1, 92, 93a Abs. 1 samt berschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jnner 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt 76 Abs. 7 auer Kraft. 53 Abs. 3b tritt mit 1. April 2012 in Kraft. 13a samt berschrift tritt mit 1. Jnner 2014 in Kraft, gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung in 13 und 13 Abs. 2 auer Kraft. 43. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 13 folgender Eintrag eingefgt: 13a Dokumentation 44. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 83a folgender Eintrag eingefgt: 83b Unbefugtes Verwenden geschtzter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehrden und Polizeikommanden 45. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 93a: 93a Information verfassungsmiger Einrichtungen Artikel 2 nderung des Polizeikooperationsgesetzes Das Bundesgesetz ber die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz PolKG), BGBl. Nr. 104/1997, zuletzt gendert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2009, wird wie folgt gendert: 1. In 5 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz durch die Wortfolge 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003 ersetzt. 2. Dem 20 wird folgender Abs. 6 angefgt: (6) 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

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Artikel 3 nderung des Bundesgesetzes ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung Das Bundesgesetz ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung (BAKK-G), BGBl. I Nr. 72/2009, wird wie folgt gendert: 1. In 1 wird die Wortfolge Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft KStA) durch die Wortfolge Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) ersetzt. 2. In 6 Abs. 1 wird das Wort KStA durch das Wort WKStA ersetzt. 3. In 13 wird im ersten Satz die Absatzbezeichnung (1) eingefgt und folgender Abs. 2 angefgt: (2) Die 1und 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jnner 2012 in Kraft.

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Vorblatt
Problem: Seit der SPG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 158/2005, wurde das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) nur im Kontext spezifischer Reformen (zB Zweites Gewaltschutzgesetz, Manahmenpaket zum vorbeugenden Schutz gegen Gewalt bei Sportgroveranstaltungen etc.) berarbeitet. Auf die zwischenzeitlich von Lehre und Praxis kontinuierlich vorgebrachten Anregungen zur Klarstellung und Verbesserung einzelner Bestimmungen soll nunmehr mit der gegenstndlichen Novelle reagiert und eine Anpassung an genderte rechtliche oder tatschliche Verhltnisse vorgenommen werden. Ziele: Der vorliegende Entwurf fr eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes bezweckt die Klarstellung von in der Vollzugspraxis aufgetretenen Rechtsfragen und die Umsetzung von Anregungen aus der Lehre. Dabei werden Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vorgeschlagen, vornehmlich zur Optimierung von Befugnissen und Aufgaben der Sicherheitsexekutive, des Opferschutzes sowie von organisationsrechtlichen Regelungen. Die Novellierung des Polizeikooperationsgesetzes (PolKG) sowie des Bundesgesetzes ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung dient der Anpassung der Bestimmungen an die aktuelle Rechtslage. Inhalt/Problemlsung: - Strkung der Polizeiarbeit in der Terrorismusprvention durch die Festlegung einer Datenermittlungs- und Bearbeitungsbefugnis zur Analyse und Bewertung von Informationen bezglich einer Gefhrdung fr verfassungsmige Einrichtungen und deren Handlungsfhigkeit im Vorfeld der erweiterten Gefahrenerforschung sowie Ausweitung der Aufgabe Erweiterte Gefahrenerforschung auf das Beobachten von Einzelpersonen ( 21 Abs. 3). - Optimierung von Befugnissen und Aufgaben der Sicherheitsexekutive so zB durch Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur besseren Handhabe gegen Hausbesetzer durch die Ahndung der Nichtbefolgung des Betretungsverbots als Verwaltungsbertretung. - Strkung des Opferschutzes bei Identittsmissbrauch durch Gewhrleistung einer raschen Identittsabklrung durch die Verarbeitung von Lichtbild und Fingerabdrcken auf Ersuchen des Opfers. - Verbesserung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehrden mit den Jugendwohlfahrtstrgern in Angelegenheiten der Jugendfrsorge sowie der Datenschutzkommission im Bereich des sicherheitspolizeilichen Erkennungsdienstes. - Sonstige nderungen wie zB die Anpassung der Strafhhe fr Verwaltungsbertretungen in 81, 82 und 83 SPG und die Schaffung einer materiellen Verjhrungsregelung in 92 SPG. Alternativen: Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfgung. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Die Valorisierung der Geldbetrge in den Verwaltungsstrafbestimmungen der 81, 82, 83 sowie die Vereinheitlichung der brigen Verwaltungsstrafbestimmungen werden zu nicht bezifferbaren Mehreinnahmen fhren. Mehrkosten wird die Umsetzung des 13a SPG Dokumentation im Zuge der Entwicklung und Implementierung des Protokoll-Aufzeichnungs- und Datenverarbeitungssystems (PAD) Next Generation (NG) mit sich bringen. Fr die Programmierung, Integration und Einbettung des Moduls Gesonderte Dokumentation kriminalpolizeilicher Vorgnge in den Gesamtkonnex des PAD NG sind im Rahmen des Projektbudgets rund 1.000.000 reserviert. Der tatschliche Kostenanteil dieses Moduls am Gesamtprojektbudget kann erst nach Durchfhrung der Spezifikationen und auf Basis entsprechender Anbote nher beziffert werden. Die Kosten fr die brigen Novellierungsbereiche sind im Rahmen der laufenden Aufwendungen zu bestreiten.

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Wirtschaftspolitische Auswirkungen: Auswirkungen auf die Beschftigung und den Wirtschaftsstandort sterreich: Keine. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten fr Brger/-innen und fr Unternehmen: Hinsichtlich der Verwaltungskosten fr Brger und Unternehmen ist mit keinen finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimavertrglichkeit: Keine. Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: Keine. Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine. Verhltnis zu Rechtsvorschriften der Europischen Union: Die vorgeschlagenen Regelungen im 4. Teil, 3. Hauptstck erfolgen u.a. in Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 ber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. Nr. L 205 vom 7.8.2007 S. 63. Im brigen berhren die Vorschlge EU-Recht nicht. Kompetenzgrundlage: Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes grndet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 (Aufrechterhaltung der ffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

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Erluterungen Allgemeiner Teil


Zu Artikel 1 nderung des Sicherheitspolizeigesetzes: Der vorliegende Entwurf fr eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes bezweckt die Klarstellung von in der Vollzugspraxis aufgetretenen Rechtsfragen und die Umsetzung von Anregungen aus der Lehre. Zu Artikel 2 nderung des Polizeikooperationsgesetzes: Im Zuge der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung ffentlich zugnglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder ffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur nderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006 S. 54 (BGBl. I Nr. 333/2011) wurden die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes ber die Einholung von Ausknften von Betreibern ffentlicher Kommunikationsdienste novelliert. Damit wird eine Richtigstellung der Verweise in 5 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. Nr. 104/1997, erforderlich.

Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (nderung des Sicherheitspolizeigesetzes): Zu Z 1 und Z 2 ( 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7): Bewerber fr die Aufnahme in die exekutivdienstliche Ausbildung haben sich einer Eignungsprfung zu unterziehen (siehe 38 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85). Als Tests kommen nach der Verordnung der Bundesregierung ber die Durchfhrung der Eignungsprfungen bei der Besetzung von Planstellen (Eignungsprfungsverordnung 1991 EPV), BGBl. Nr. 486/1991, neben fachlichen auch krperliche und psychologische Eignungsuntersuchungen in Betracht. Bei der Erstellung der Tests sind die aktuellen wissenschaftlichen Standards einer modernen Personalauswahl zu bercksichtigen. ber die Eignungsprfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu fhren und sollen die Tests auch automationsuntersttzt durchgefhrt und ausgewertet werden. Mit der Einfgung in 10 Abs. 2 Z 5a soll die notwendige ausdrckliche gesetzliche Ermchtigung im Sinne des 9 Z 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, geschaffen werden. Die schutzwrdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen werden aufgrund der erforderlichen Verwendung im Rahmen der Verpflichtungen des Auftraggebers als Dienstgeber gewahrt (vgl. 9 Z 11 DSG 2000 und dazu DSK 14.04.2010, K121.572/0003-DSK/2010). Die Bestimmung des Abs. 7 ermglicht die Verwendung besonders schutzwrdiger Daten ( 4 Z 2 DSG 2000), soweit sie zur Beurteilung der Eignung fr den Exekutivdienst erforderlich sind. Die Daten sind zu lschen, sobald sie fr die Feststellung der persnlichen Leistungsfhigkeit des Bewerbers nicht mehr bentigt werden. Zu Z 3 und 4 ( 13 und 13a): Der Regelungsgegenstand des 13 Abs. 2 soll nunmehr in einem neu geschaffenen 13a unter dem Titel Dokumentation einer gesonderten Regelung unter Bercksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zugefhrt werden. Nach dessen stndiger Spruchpraxis (VfSlg. 17.716/2005, 17.746/2006; 17.747/2006, 17.748/2006, VfGH 13.10.2007, B198/05; VfSlg. 18.300/2007, VfGH 16.06.2008, B494/07) bietet 13 Abs. 2 SPG keine Grundlage fr eine auftraggeberische Verantwortung (iSd 4 Z 4 DSG 2000) der Polizeikommanden fr Datenanwendungen zum Zwecke der Dokumentation und Protokollierung von Amtshandlungen unter Verwendung personenbezogener Daten Dritter, weil damit deren subjektive Rechtsposition gestaltet wird. Die Auftraggebereigenschaft (iSd 4 Z 4 DSG 2000) fr die Verwendung personenbezogener Daten (durch den Wachkrper Bundespolizei) in Akten oder Datensammlungen liegt daher bei der nach dem jeweiligen Materiengesetz zur Vollziehung zustndigen Behrde. Nur soweit fr den inneren Dienst automationsuntersttzt Daten verwendet werden, ist gem 10 Abs. 6 SPG das Polizeikommando Auftraggeber. Insoweit ist bei der Neuregelung die bernahme des 13 Abs. 2 erster Satz (alt) entbehrlich. Auch im Hinblick darauf, dass eine Einschrnkung der Auswhlbarkeit, wie sie derzeit in 13 Abs. 2 vorgesehen ist, eine geclearte Datenanwendung verhindert, wird von einer solchen Regelung in 13a (neu) abgesehen. Als Regulativ zur Wahrung der Verhltnismigkeit soll dafr eine

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Verwendungsregelung fr kriminalpolizeiliche Daten sowie eine ausdrckliche Verpflichtung zur Aktualisierung der Daten in 13a Abs. 2 aufgenommen werden. Die Umsetzung der Vorgaben des 13a, insbesondere der gesonderten Fhrung von Akten im Dienste der Strafrechtspflege, soll im Rahmen des Projekts PAD NG (Protokoll-Anzeigen-Dokumentationssystem Next Generation) bis Ende 2013 erfolgen. Dabei soll, wie schon jetzt, die flchendeckend implementierte elektronische Aktenfhrung (innere Verfahrensdaten) auch bei nachgeordneten Dienststellen - ebenso wie beim elektronischen Akt im Bund (ELAK im Bund) - auf Grundlage der Standardanwendung SA029 Aktenverwaltung (Broautomation) der Anlage 1 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 StMV 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, idgF iVm mit dem jeweiligen Materiengesetz (bzw. Bundesministeriengesetz) erfolgen. Die Lschungsverpflichtung richtet sich, wie von der Standardanwendung SA029 vorgesehen, nach den gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten. Zu Z 5 ( 16 Abs. 2): Mit der Qualifizierung gerichtlich strafbarer Handlungen iSd 22a Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30/2007, als gefhrliche Angriffe im Sinne des 16 Abs. 2 SPG wird es mglich, das bewhrte Regelungswerk des SPG und somit moderne und angemessene Manahmen der prventiven Kriminalittsbekmpfung auch in diesem Bereich der Kriminalitt anzuwenden. Dies erscheint jedenfalls gerechtfertigt, da Doping im Sport nicht nur die sportliche Leistungsfhigkeit beeinflusst und dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb widerspricht, sondern auch eine Gefahr fr Leben und Gesundheit der Sporttreibenden mit sich bringt. Zu Z 6 ( 21 Abs. 3): Die Mglichkeit zur Beobachtung einer Einzelperson im Rahmen einer erweiterten Gefahrenerforschung ist insofern von essentieller Bedeutung, als die in 21 Abs. 3 SPG beschriebene Gefahr, wie aktuelle Entwicklungen zeigen, auch von einer Person allein ausgehen kann. Auch machen Sicherheitsbehrden (BVT, LVT) immer fter die Erfahrung, dass sich Einzelne aus unterschiedlichen Beweggrnden selbst radikalisieren. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll daher neben einer Gruppierung auch eine Einzelperson beobachtet werden knnen, wenn sich diese Person entweder a) gegenber einer breiten ffentlichkeit im Sinne des 111 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Jnner 1974 ber die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder sonst nachweislich, das heit in schriftlicher oder elektronisch nachvollziehbarer Form (etwa im Rahmen eines Internetforums) fr die Ausbung von Gewalt gegen Menschen, Sachen oder verfassungsmssige Einrichtungen ausspricht oder b) Mittel und Kenntnisse auf spezifischen Fachgebieten (z.B. Entwicklung von Sprengstzen) verschafft, die sie in die Lage versetzt, Sachschden in groem Ausma (ab einem Wert bzw. Wiederherstellungskosten von ber 50.000) oder die Gefhrdung von Menschen herbeizufhren. Gem 91c Abs. 3 ist eine Beobachtung von Einzelpersonen wie von Gruppierungen nur mit entsprechender Ermchtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten mglich. Zu Z 7 ( 24 Abs. 1 Z 2): Die Fahndung im Sinne des 24 SPG dient der Gefahrenabwehr. In diesem Sinne soll klargestellt werden, dass eine Personenfahndung nach Abgngigen gem 24 Abs. 1 Z 2 nicht erst dann zulssig sein soll, wenn zu befrchten ist, dass die betroffene Person Selbstmord begangen habe, sondern schon dann, wenn konkrete Tatsachen dafr sprechen, das die Person Selbstmord begehen werde. Schlielich ist es Ziel der Manahme eben einen solchen zu verhindern. Zu Z 8 ( 38 Abs. 2): Es soll klargestellt werden, dass die Wegweisungsbefugnis fr Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes so lange besteht, bis die rtlich zustndige Sicherheitsbehrde tatschlich gem 36 Abs. 2 einschreitet. Auf die faktische Mglichkeit der Erlassung eines Platzverbotes soll es im Falle des Bestehens einer allgemeinen Gefahr fr Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder fr Eigentum oder Umwelt in groem Ausma nicht ankommen. Zu Z 9 ( 38 Abs. 5): In der Praxis stellt sich hufig das Problem, dass ein Grundstck oder Raum von einem einzelnen Menschen besetzt wird. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 37 Abs. 1 (Auflsung von Besetzungen durch mehrere Menschen mittels Verordnung) kommt in solchen Fllen ein Einschreiten nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Es wird daher vorgeschlagen, fr Besetzungen durch Einzelpersonen eine an die Tatbestandsvoraussetzungen des 37 angelehnte

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Wegweisungsbefugnis aufzunehmen, mit der der Besetzer auf Verlangen des Besitzers vom Grundstck oder aus dem Raum weggewiesen werden kann. Im Falle der Missachtung der Wegweisung kann diese mit unmittelbarer Zwangsgewalt iSd 50 durchgesetzt werden. Sobald der Betroffene das Grundstck oder den Raum verlassen hat, obliegt es dem Besitzer, seinen Besitz mit den Mitteln des Zivilrechts (zB Unterlassungsklage, Selbsthilfe) zu schtzen. Zu Z 10 ( 49b): Mit der vorgeschlagenen nderung sollen Menschen, die Sportgroveranstaltungen als Bhne fr Wiederbettigungsmanahmen im Sinne des Art. III Abs. 1 Z 4 des Einfhrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder zum Prsentieren verbotener Abzeichen, Uniformen etc. nach dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84, nutzen, zur prventiven Belehrung vorgeladen werden knnen. Durch die Gefhrderansprache soll diesen Personen aufgezeigt werden, dass ihr abweichendes Verhalten nicht unbemerkt bleibt und von der Rechtsordnung nicht erlaubt ist. Die Teilnahme der Betroffenen an Sportgroveranstaltungen soll damit grundstzlich nicht unterbunden werden. Zu Z 11 und 22 ( 53 Abs. 1 Z 7 und 63 Abs. 1a): Fr die Sicherheitsbehrden besteht derzeit das Problem, dass mit der Aufgabe Schutz der verfassungsmigen Einrichtungen und ihrer Organe in 22 Abs. 1 Z 2 keine Datenermittlungsermchtigungen im 4. Teil des SPG verknpft sind. Den Sicherheitsbehrden werden (insbesondere durch auslndische Sicherheitsbehrden) Informationen zur Verfgung gestellt, deren Analyse und Bewertung zur Feststellung einer Gefhrdung der verfassungsmigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfhigkeit erforderlich ist. Der Entwurf schafft durch die Bestimmung des 53 Abs. 1 Z 7 die Ermchtigung, Informationen (auch personenbezogene), die ohne Ersuchen zur Verfgung gestellt werden, insofern zu verarbeiten, als sie mit Informationen aus offenen Quellen und vorhandenem Organisationswissen abgeglichen sowie strukturiert analysiert und bewertet werden drfen. Die Analyse und Bewertung ist dabei nur hinsichtlich des Bestehens einer Gefhrdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem 14. und 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), d.h. durch Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat bzw. durch Angriffe auf oberste Staatsorgane, durchzufhren und hat umgehend nach Ermittlung der Daten zu erfolgen. Das Ergebnis der Bewertung bildet den Ausgangspunkt fr weitere Ermittlungen entweder im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung ( 21 Abs. 3) oder im Zuge der Abwehr allgemeiner Gefahren ( 21 Abs. 1). Der Entwurf sieht eine gesonderte Lschungsverpflichtung in Abweichung von der allgemeinen Lschungsregelung des 63 Abs. 1 vor: Die nach 53 Abs. 1 Z 7 des Entwurfs ermittelten Daten sollen nach Durchfhrung der Analyse und Bewertung des Bestehens einer Gefhrdung gelscht werden, es sei denn es wird festgestellt, dass eine Gefhrdung vorliegt. Dann ist die Verwendung der Daten nur zur Aufgabenerfllung nach der jeweiligen Rechtsgrundlage, etwa zur Gefahrenabwehr mit den gesetzlich vorgesehenen Befugnissen, zulssig. Zudem wird die Zulssigkeit der Analyse durch eine gesetzliche Vermutung zeitlich beschrnkt, wonach jedenfalls dann von keiner Gefhrdung auszugehen ist, wenn binnen eines Jahres nach Beginn der Analyse keine weiteren Anhaltspunkte fr deren Bestehen ermittelt werden knnen. Zu Z 12 ( 53 Abs. 3b): Mit der vorgeschlagenen Regelung soll verhindert werden, dass die Beauskunftung von Standortdaten zur Hilfeleistung oder Abwehr einer gegenwrtigen Gefahr fr Leib und Leben und damit die Erfllung der Aufgabe nur deshalb nicht erfolgen kann, weil diese Gefahr nicht dem Telefoninhaber, sondern einer anderen Person droht. So kann es beispielsweise erforderlich sein, zur Abwendung der Selbstmordgefahr bei einem Jugendlichen, den Standort des Mobiltelefons seines Begleiters zu ermitteln. Vom derzeitigen Wortlaut des 53 Abs. 3b wird eine derartige Standortbestimmung nicht umfasst, weil dieser nur die Beauskunftung der Standortdaten der gefhrdeten Person selbst zulsst. Unter den strengen Voraussetzungen des 53 Abs. 3b soll daher auch die Endeinrichtung einer Begleitperson der gefhrdeten Person geortet werden drfen, soweit dies der Abwehr einer gegenwrtigen Gefahr fr das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen dient, womit insbesondere in Fllen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht eine bestehende gesetzliche Lcke geschlossen wird. Zu Z 13 ( 53 Abs. 5): Die Einfgung des Verweises auf 24 dient der Klarstellung, dass sich die Datenverwendungsermchtigung des 53 Abs. 5 ausschlielich auf die in 24 aufgezhlten Flle der Personen- und Sachenfahndung bezieht.

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Zu Z 14 ( 54 Abs. 2a): Die vorgeschlagene Regelung dient der Klarstellung, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 2 der Einsatz technischer Mittel (wie eines Peilsenders) als verlngertes Auge des Observanten grundstzlich dann zulssig sein soll, wenn die Observation sonst aussichtlos oder erheblich erschwert wre. Eine erhebliche Erschwerung liegt beispielweise dann vor, wenn die Zielperson oder das Zielfahrzeug im Stadtgebiet bei starkem Verkehr observiert wird, wo auf Grund der rtlichen Gegebenheiten und Verkehrsbedingungen eine lckenlose Observation faktisch nicht mglich und die Gefahr des Verlierens naturgem gegeben ist. Auch berland, bei wenig befahrenen Straen oder einem weitlufig einsehbaren Bereich ist insbesondere whrend der Nachtstunden technische Untersttzung erforderlich, um einen fr die unbemerkte Verfolgung erforderlichen Abstand zum Zielfahrzeug halten zu knnen. Die Aussichtslosigkeit einer Observation ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel ist insbesondere dann gegeben, wenn es ein Fahrzeug zu observieren gilt, welches entweder zur spteren Begehung eines gefhrlichen Angriffs von Unbekannten entwendet wurde oder von Zeugen als Tterfahrzeug identifiziert wurde und dessen Zulassungsbesitzer deshalb nicht eruiert werden kann, da die Zulassung des Kraftfahrzeugs unter Angabe einer falschen Identitt erfolgte. In beiden Fllen ist die fr die Erlangung einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erforderliche Identifizierung des Tters oder der Ttergruppe ohne technische Hilfsmittel nur durch die dauernde Beobachtung des Kraftfahrzeugs durch Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort zu bewerkstelligen. Diese Vorgehensweise ist jedoch in der Praxis wenig erfolgversprechend, im Hinblick auf die knappen personellen Ressourcen ineffizient und rechtlich unverhltnismig, da der tatschliche Zugriff erst ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich wre. Der Einsatz eines Bewegungsmelders soll es den Observanten ermglichen, auch ohne Aufenthalt im unmittelbaren Nahebereich zum Zielfahrzeug von dessen Inbetriebnahme Kenntnis zu erlangen, um umgehend den Zugriff einzuleiten. Der Einsatz technischer Hilfsmittel nach Abs. 2a ist dem Rechtsschutzbeauftragten gem 91c Abs. 1 letzter Satz zu melden. Von der Regelung des 54 Abs. 2a unberhrt bleibt der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgerten; dieser soll weiterhin nur unter den Voraussetzungen des 54 Abs. 4 zulssig sein. Zu Z 15 und 16 ( 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4): Mit der vorgeschlagenen Ergnzung in Abs. 2 Z 1 soll knftig ber Ersuchen der Behrde eine Sicherheitsberprfung nach Abs. 1 Z 1 auch dann erfolgen, wenn der Betroffene eine Ttigkeit innerhalb der Behrde wahrnimmt oder anstrebt, die keine Ausbung von Befehls- und Zwangsgewalt oder die Mglichkeit der Einflussnahme auf das Zustandekommen von Verwaltungsakten oder sonstigen wichtigen behrdlichen Entscheidungen mit sich bringt, wohl aber den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des 55 Abs. 3 Z 1 erfordert. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an IT-Fachkrfte von Fremdfirmen, die zur Durchfhrung von Arbeiten an behrdeneigenen IT-Systemen angefordert werden. Mit der nderung des 55a Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2007 wurde von den bis zu diesem Zeitpunkt starren Fristen fr die Wiederholung einer Sicherheitsberprfung insofern abgegangen, als bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die Zweifel an der Vertrauenswrdigkeit des Betroffenen rechtfertigen, schon zu einem frheren Zeitpunkt eine Sicherheitsberprfung ermglicht wurde. Im Zuge der Betrauung mit einem Arbeitsplatz, welcher den Erfordernissen des 55a Abs. 1 Z 1 entspricht (insbesondere bei Bewerbern um die Aufnahme in den Exekutivdienst), sollen solche Anhaltspunkte, welche die Vertrauenswrdigkeit einschrnken knnten, gerade durch eine Sicherheitsberprfung an den Tag gebracht werden und knnen somit nicht Anlass fr eine berprfung sein. Vor diesem Hintergrund soll klargestellt werden, dass eine berprfung nach 55a mit Zustimmung des Betroffenen (in der Regel des Bewerbers) auch vor Ablauf der Frist von drei bzw. in den Fllen des 55a Abs. 2 Z 4 von zwei Jahren wiederholt werden kann. Zu Z 17 ( 57 Abs. 1): Mit 33 EU-Kooperationsgesetz (BGBl. I Nr. 132/2009) wurden die Sicherheitsbehrden in Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 ber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ermchtigt, im Zusammenhang mit Personenfahndungen im Schengenraum auch Fingerabdrcke und Lichtbilder im Wege von SIS II zu ermitteln und zu verarbeiten. Durch die Bereitstellung dieser Zusatzinformationen sollen Personen im Zuge einer Personenkontrolle rasch identifiziert und Unannehmlichkeiten durch eine Verwechslung der kontrollierten Person mit einem im SIS II zur Personenfahndung ausgeschriebenen Menschen im Falle eines Identittsmissbrauchs, (siehe

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dazu Z 20, 23 und 24) vermieden werden. Die technischen Arbeiten an SIS II und damit an der Funktionalitt des Austausches von Lichtbildern und in spterer Folge auch von Fingerabdrcken sind noch nicht abgeschlossen. Nach derzeitigem Stand soll SIS II im Jahr 2013 in Betrieb gehen. Mit der Ergnzung des 57 Abs. 1 sollen Sicherheitsbehrden auch im Rahmen von rein nationalen Ausschreibungen Lichtbilder fr eine raschere Identifizierung von Personen nutzen knnen. Die Ermittlung und Verarbeitung von Fingerabdrcken im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des BMI (EKIS), der zentralen Informationssammlung nach 57, wird nicht vorgesehen. Lediglich ein Hinweis soll Aufschluss ber das Vorhandensein allenfalls bereits in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz nach 75 gespeicherter erkennungsdienstlicher Daten geben. Von der vorgeschlagenen Regelung unberhrt, hat der Zugriff auf diese Daten wie bisher nach Magabe des 75 Abs. 2 zu erfolgen. Zu Z 18 und 19 ( 57 Abs. 1 Z 1 und Z 10a): Die nderung der Formulierung inlndischer richterlicher Befehl wird durch die Einfhrung des 171 Strafprozessordnung im Zuge des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, erforderlich. Die neue Z 10a in Abs. 1 bildet die rechtliche Grundlage fr eine Verarbeitung der nach 68 Abs. 1 mit Zustimmung des Identittsmissbrauchsopfers ermittelten Lichtbilder im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des BMI (EKIS). Siehe in diesem Zusammenhang auch die Erluterungen zu Z 20, 24 und 25. Zu Z 20, 24 und 25 ( 58 Abs. 1 Z 8, 68 Abs. 1, 73 Abs. 6 und 74 Abs. 3): Identittsmissbrauch (auch Identittsbetrug oder Identittsdiebstahl) im Sinne des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 ber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ist die missbruchliche Nutzung personenbezogener Daten (der Identitt) einer natrlichen Person durch Dritte. Fremde Identitten werden missbraucht, um eine Berechtigung vorzutuschen, einen betrgerischen Vermgensvorteil zu erreichen oder den rechtmigen Inhaber der Identitt in Misskredit zu bringen (Rufschdigung). Unabhngig vom Schaden, den das Opfer durch die in der Regel gerichtlich strafbare Missbrauchshandlung zu erleiden hat, knnen dem Betroffenen auf Grund von Verwechslungen mit dem tatschlich zur Personenfahndung ausgeschrieben Straftter weitere Unannehmlichkeiten (etwa im Zuge einer Personenkontrolle) entstehen (siehe dazu auch Z 19). Um Opfern eines Identittsmissbrauchs derartige Unannehmlichkeiten innerhalb des Schengenraumes zu ersparen, sehen sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 ber die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. Nr. L 381 vom 28.12.2006 S. 4, als auch der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 im Sinne des Opferschutzes die Mglichkeit der freiwilligen Verarbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zum Zwecke des Identittsbeweises vor. Den unionsrechtlichen Vorgaben folgend, soll mit einer Ergnzung des 68 Abs 1 im Falle eines entsprechenden Ersuchens durch den Betroffenen eine Ermittlung von Abbildungen und Papillarabdrcken mglich sein. Eine Verarbeitung in der zentralen Informationssammlung nach 57 sowie in der zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz soll nur mit dessen ausdrcklicher Zustimmung gestattet werden. Auch sollen Opferdaten auf Verlangen des Betroffenen ( 74 Abs. 3) oder von Amts wegen mit der Zweckerreichung ( 58 Abs. 1 Z 8), sptestens jedoch mit dem Tod des Betroffenen ( 73 Abs. 6) gelscht werden. Zu Z 21( 58c Abs. 2): Mit der vorgeschlagenen Regelung soll den Jugendwohlfahrtstrgern nach Magabe bestehender bundesoder landesgesetzlicher Bestimmungen in Angelegenheiten der Jugendfrsorge Zugang zu Daten aus der Zentralen Gewaltschutzdatei gewhrt werden. So bieten Informationen ber Vormerkungen wegen Gewaltdelikten oder ber gem 38a verhngte Manahmen zu einer Person im familiren Nahebereich eines Jugendlichen den Jugendwohlfahrtstrgern wichtige Anhaltspunkte bei der Beurteilung mglicher Mngel in dessen Obsorge. Zu Z 23 ( 65 Abs. 1): Die Streichung des Wortes weiterer dient der in Folge vorangegangener Novellierungen notwendig gewordenen Wiederherstellung der sprachlichen Kohrenz. Die Voraussetzungen fr die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung sollen davon unberhrt bleiben. Das heit, auch knftig muss gegenber dem Betroffenen der Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung bestehen. Darber hinaus muss dieser entweder im Rahmen einer kriminellen Verbindung ttig geworden sein oder aber die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung knftiger gefhrlicher Angriffe erforderlich erscheinen, wobei die Anhaltspunkte zur Bewertung der Erforderlichkeit in der Art oder Ausfhrung der Tat oder der Persnlichkeit liegen mssen.

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Zu Z 26 ( 75 Abs. 1): 75 Abs. 1 korrespondiert mit der Bestimmung des 68 Abs. 1, wonach die auf Ersuchen eines Menschen ermittelten Abbildungen und Papillarabdrcke mit dessen ausdrcklicher Zustimmung bis auf Widerruf in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz verarbeitet werden drfen. Erkennungsdienstliche Daten von Abgngigen ( 65a) und von Leichen ( 66) drfen schon bisher in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz verarbeitet werden. Mit dem Verweis auf 67 Abs. 1a soll klargestellt werden, dass es sich bei diesem erkennungsdienstlichen Datenmaterial auch um DNA-Spuren handeln kann. Zu Z 27 ( 76 Abs. 1 und 2 und 86 Abs. 2): Der Ersatz des Wortes Bundespolizeibehrde durch Bundespolizeidirektion dient der Klarstellung und Konkretisierung der Behrdenzustndigkeit. Zu Z 28 und 29 ( 76 Abs. 6 und 7): Der aktuelle Wortlaut des 76 regelt die Sonderzustndigkeit der Sicherheitsdirektionen im Zusammenhang mit der Behandlung von Antragen nach 74. Mit der vorgeschlagenen Ergnzung in Abs. 6 soll klargestellt werden, dass auch im Auftrag des Bundesministers erkennungsdienstliche Daten (etwa durch das Bundeskriminalamt) verarbeitet werde. Auch soll damit die Verpflichtung des Bundesministers zur Behandlung von Lschungsbegehren nach 74 festgelegt werden. Der Bundesminister fr Inneres und die Sicherheitsdirektionen haben ber die Erledigung von Antrgen nach 74 Mitteilung nach 27 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000 zu machen. Gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion bzw. des Bundesministers fr Inneres besteht die Mglichkeit einer Beschwerde nach 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000. Zur Konzentration der Entscheidungsbefugnis ber Beschwerden nach 76 Abs. 6 bei der Datenschutzkommission soll Abs. 7 und damit die Mglichkeit einer Berufung gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion an den Bundesminister fr Inneres entfallen. Zu Z 30 ( 80 Abs. 1): Die Regelung des 80 Abs. 1 letzter Satz differenziert nicht zwischen dem Fall, in dem zur Person des Auskunftswerbers verschiedene, von diesem in der Vergangenheit verwendete Aliasdaten(-stze) verarbeitet wurden (und seitens der Sicherheitsbehrde zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Aussage ber die tatschliche Identitt getroffen werden kann) und dem Datenzwilling, also dem Fall, in dem zwei oder mehrere Personendatenstze mit demselben Vor- und Nachnamen sowie gleichem Geburtsdatum verarbeitet wurden. In letzterem Fall wrde eine Beauskunftung aller zu den Angaben des Auskunftswerbers gespeicherten Personendatenstze in das Recht auf Geheimhaltung ( 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Datenzwillings eingreifen. Die Behrde hat daher vor der Auskunftserteilung unter Mitwirkung des Auskunftswerbers ( 26 Abs. 3 DSG 2000), bspw. durch Ergnzung der Abfrage durch die Sozialversicherungsnummer, eine eindeutige Zuordnung der gespeicherten Personendatenstze vorzunehmen (so auch 26 DSG 2000). Da 80 Abs. 1 ausdrcklich auf diese Regelung verweist, kann der letzte Satz in Abs. 1 entfallen. Zu Z 31, 32 und 36 ( 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83a Abs. 1, 84 Abs. 1 und 1a): Die Verwaltungsstrafbestimmungen der 81, 82, 83 sind nach wie vor in ihrer Stammfassung (BGBl. I 98/2001) in Geltung. Die Hhe der zu verhngenden Geldstrafe wurde seit dem Jahr 2001 nicht angepasst, sodass eine Valorisierung der Betrge erforderlich ist. Im Sinne einer einheitlichen Regelung der Strafbestimmungen sollen auch die in den Strafbestimmungen der 83a und 84 Abs 1 und 1a geregelten Geldstrafen auf denselben Betrag angehoben werden. Zu Z 33 ( 83a Abs. 1): Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der Schutz von Uniformen erweitert werden, indem auch das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausfhrung objektiv geeignet sind, den ueren Anschein einer gem 83a Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken, verwaltungsbehrdlich strafbar sein soll. Eine vergleichbare Regelung findet sich in der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994, ( 129 Abs. 6 iVm 367 Z 52 GewO) welche sich an das Bewachungsgewerbe richtet und das Tragen von Uniformen, die eine Verwechslung mit Uniformen des ffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache oder des Bundesheeres befrchten lsst, verbietet und das Zuwiderhandeln gegen das Verbot mit Verwaltungsstrafe sanktioniert.

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Zu Z 34 ( 83b): Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben unterliegt dem besonderen gesetzlichen Schutz. So normiert 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. I Nr. 333/1979, die Pflicht des Beamten mit seinem gesamten Verhalten auf dieses Vertrauen der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die ffentliche Wahrnehmung des Handelns der Sicherheitsbehrden und Polizeikommanden beruht allerdings nicht nur auf dem Verhalten ihrer Organwalter, sondern auch auf deren ffentlichkeitsauftritt an sich. Das von den Sicherheitsbehrden und Kommanden verwendete Corporate Design (wie insbesondere das Logo der Polizei und die besondere Farbgebung und Gestaltung von Einsatzfahrzeugen) wird von der Allgemeinheit in der Regel mit der Polizei assoziiert. Daraus folgt, dass die ffentlichkeit auch darauf vertrauen drfen soll, dass die Verwendung dieser polizeitypischen grafischen Darstellungen ausschlielich im Rahmen der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erfolgt. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll dieses Vertrauen der Allgemeinheit durch die Einfhrung eines Verwaltungsstraftatbestandes im Falle des unbefugten Verwendens der durch Verordnung nher zu bezeichnenden grafischen Darstellungen abgesichert werden. Zu Z 35 ( 84 Abs. 1): 37 ermchtigt die Sicherheitsbehrden zur Auflsung von Besetzungen von Grundstcken oder Rumen, zur Anordnung eines entsprechenden Betretungsverbotes sowie zur Einrumung einer Wegweisungsbefugnis fr die Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes mittels Verordnung. Diesfalls sind die Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Besetzer wegzuweisen und die Wegweisung erforderlichenfalls mit unmittelbarer Zwangsgewalt gem 50 durchzusetzen. In der Praxis zeigt sich allerdings hufig das Problem, dass Besetzer nach einer solchen Rumung versuchen, neuerlich auf das Grundstck oder insbesondere in das zuvor besetzte Haus zu gelangen. Fr diesen Fall stehen keine ausreichenden rechtlichen Befugnisse fr ein effektives Einschreiten zur Verfgung. Zwar ist in der Verordnung das neuerliche Betreten zu untersagen und kann eine Person, die diesem Betretungsverbot zuwiderhandelt, whrend der Geltungsdauer der Verordnung wiederum mit Wegweisung und entsprechender Zwangsgewalt vom Grundstck oder Raum entfernt werden, doch ist ein Versto gegen das Betretungsverbot nicht verwaltungsbehrdlich strafbar. Hinzu kommt, dass ein Zuwiderhandeln gegen eine solche Verordnung nur in wenigen Fllen unter den Straftatbestand der Strung der ffentlichen Ordnung gem 81 subsumierbar sein wird. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, das (Wieder-) Betreten eines von einer Verordnung nach 37 Abs. 1 erfassten Grundstckes oder Raumes zur Verwaltungsbertretung zu erklren. Dies erffnet den Organen des ffentlichen Sicherheitsdienstes die Mglichkeit einer Festnahme gem 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im rtlichen Wirkungsbereich befinden, sind allenfalls unter Zwangsanwendung wegzuweisen. Wird der betreffende Bereich von bereits Weggewiesenen erneut oder von Personen, die sich zuvor noch nicht dort befunden haben, entgegen des mit Verordnung angeordneten Betretungsverbotes betreten, stellt dies eine Verwaltungsbertretung dar, die den Organen des ffentlichen Sicherheitsdienstes ein Einschreiten nach 35 VStG ermglicht. Zu Z 37 ( 91c Abs. 1): Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine Verpflichtung zur Meldung des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln im Zuge von Observationen gem 54 Abs. 2 und 2a an den Rechtsschutzbeauftragten normiert werden. Zu Z 38 (berschrift des 7. Teiles und Paragrafenberschrift des 92): Die geregelten Ansprche auf Entschdigung basieren auf einer ffentlich-rechtlichen Vorschrift, haben lastenausgleichende Funktion und bestehen unabhngig von Rechtswidrigkeit und Verschulden. Demzufolge handelt es sich dabei weder um ziviles Schadenersatzrecht iSd 1293 ff ABGB, noch um Amtshaftungsrecht iSd Art. 23 Abs. 1 B-VG bzw. 1 Abs. 1 AHG, sondern um ffentliches Entschdigungsrecht (vgl zu den Zuordnungs- und Abgrenzungskriterien im Detail Wimmer A., Die Entschdigung im ffentlichen Recht). Die vorgeschlagene nderung soll diesem Umstand Rechnung tragen und fr eine entsprechende Klarstellung sorgen. Zu Z 39 ( 92 letzter Satz): 92 verweist derzeit nur auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des PolizeibefugnisEntschdigungsgesetzes PolBEG, BGBl. Nr. 735/1988, enthlt aber keine Anordnungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Verjhrung sicherheitspolizeilicher Entschdigungsansprche. Es wird daher

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vorgeschlagen, einen Verweis auf die in 5 Abs. 1 PolBEG enthaltenen diesbezglichen Regelungen aufzunehmen. Zu Z 40 und 41 (berschrift vor 93a sowie 93a Abs. 1): Den Sicherheitsbehrden ist der Schutz der verfassungsmigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfhigkeit bertragen ( 22 Abs. 1 Z 1). Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die eine Verpflichtung der Sicherheitsbehrden normiert, auch fr die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalrates und Bundesrates im Interesse der Untersttzung dieser verfassungsmigen Organe Informationen zur Verfgung zu stellen (vgl auch die Entschlieung des Nationalrates vom 11. Dezember 2009, 75/E XXIV. GP). Es erfolgt die Schaffung einer rechtlichen Grundlage fr die Mitteilung von Informationen nicht nur an die Mitglieder der Bundesregierung, sondern auch an die drei Prsidenten des Nationalrates (Art. 30 Abs. 1 B-VG) und an den Vorsitzenden des Bundesrates (Art. 36 B-VG) ber Umstnde, die fr die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Nationalrates und des Bundesrates sowie zur Wahrung des Ansehens dieser Vertretungskrper von Bedeutung sind. Auf Grund vergleichbarer Interessenslage schlgt der Entwurf vor, auch den Bundesprsidenten in den Empfngerkreis einzubeziehen. Zu Z 42 ( 94): Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Zu Z 43, 44 und 45 (Inhaltsverzeichnis): Die Bestimmungen dienen der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses. Zu Artikel 2 (nderung des Polizeikooperationsgesetzes): Zu Z 1 ( 5 Abs. 3 Z 3): Hierbei handelt es sich um eine Aktualisierung der Verweise, da mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 333/2011 die Einholung von Ausknften von Betreibern ffentlicher Kommunikationsdienste nunmehr in 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, beziehungsweise mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2011 in 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl Nr. 70/2003, neu geregelt wurde. Die novellierten Bestimmungen des SPG sowie des TKG treten mit 1. April 2012 in Kraft, was bei der Inkrafttretensbestimmung zu bercksichtigen ist. Zu Z 2 ( 22 Abs. 6): Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Zu Artikel 3 (nderung des Bundesgesetzes ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung - BAKK-G): Zu Z 1 und Z 2 ( 1 und 6 Abs. 1): Ab 1. September 2011 bernimmt die, mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2010 eingerichtete Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) die Agenden der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA). Mit der vorgeschlagene Adaptierung der 1 und 6 Abs. 1 soll der genderten Bezeichnung entsprechend Rechnung tragen werden. Zu Z 3 ( 13 Abs. 2): Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

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Textgegenberstellung
Geltende Fassung Artikel 1 Vorgeschlagene Fassung

nderung des Sicherheitspolizeigesetzes


Polizeikommanden 10. (1) ... (2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere 1. bis 5. , 10. (1) ... Polizeikommanden

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(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere 1. bis 5. , 5a. die Mitwirkung an der Feststellung der geistigen und krperlichen Eignung von Organen des ffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst, 6. und 7. 6. und 7. werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister fr Inneres besorgt. den Bundesminister fr Inneres besorgt. (3) bis (6) (3) bis (6) (7) In den Fllen des Abs. 2 Z 5a drfen auch Daten im Sinne des 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermittelt und verarbeitet werden. Die nheren Bestimmungen zum Verfahren bestimmt der Bundesminister fr Inneres durch Verordnung Kanzleiordnung 13. (1) Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden ( 10) zu besorgenden Geschfte ist vom Bundesminister fr Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Fr die Bundespolizeidirektion Wien knnen, soweit dies wegen der Gre dieser Behrde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst fr die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden. (2) Der Bundesminister fr Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermchtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich bertragener Aufgaben fr die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststcken der Kanzleiordnung 13. Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden ( 10) zu besorgenden Geschfte ist vom Bundesminister fr Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Fr die Bundespolizeidirektion Wien knnen, soweit dies wegen der Gre dieser Behrde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst fr die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

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Geltende Fassung automationsuntersttzten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken drfen sie Daten ber natrliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frhere Namen, Aliasdaten, Staatsangehrigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, drfen auch sensible Daten ( 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswhlbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist fr die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.
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Vorgeschlagene Fassung

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Dokumentation 13a. (1) Die Sicherheitsbehrden sind ermchtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststcken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich bertragener Aufgaben der automationsuntersttzten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Lschung der Daten erfolgt nach Magabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten. (2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu fhren, die Verwendung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Magabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und fr sicherheitspolizeiliche Zwecke gem 53 Abs. 2 zulssig. Die Daten sind um Verstndigungen zu Einstellungen, Freisprchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren. Allgemeine Gefahr; gefhrlicher Angriff; Gefahrenerforschung 16. (1) Allgemeine Gefahr; gefhrlicher Angriff; Gefahrenerforschung 16. (1) ..

(2) Ein gefhrlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die (2) Ein gefhrlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorstzlich begangen und nicht blo auf Begehren eines Handlung, die vorstzlich begangen und nicht blo auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. bis 3. 1. bis 3. 4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, 4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997,

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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung ausgenommen des Erwerbes oder des Besitzes eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch, oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30/2007, handelt.
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handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch. (3) und (4) ... Gefahrenabwehr 21. (1) und (2) 21. (1) und (2) (3) und (4) ... Gefahrenabwehr

(3) Den Sicherheitsbehrden obliegt die Beobachtung von Gruppierungen, (3) Den Sicherheitsbehrden obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewrtigende ist die Beobachtung Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer 1. einer Person, die Gefahr fr die ffentliche Sicherheit verbundener Kriminalitt, insbesondere zu a) sich ffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer weltanschaulich oder religis motivierter Gewalt, kommt (erweiterte Kommunikation fr Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die Gefahrenerforschung). verfassungsmigen Einrichtungen ausspricht, oder b) sich Mittel und Kenntnisse verschafft, die sie in die Lage versetzen, Sachschden in groem Ausma oder die Gefhrdung von Menschen herbeizufhren, und damit zu rechnen ist, dass sie eine mit schwerer Gefahr fr die ffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religis motivierte Gewalt herbeifhrt, oder 2. einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewrtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr fr die ffentliche Sicherheit verbundener Kriminalitt, insbesondere zu weltanschaulich oder religis motivierter Gewalt kommt. Fahndung Fahndung 24. (1) Den Sicherheitsbehrden obliegt die Ermittlung des 24. (1) Den Sicherheitsbehrden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil weil 1. ; 1. ; 2. befrchtet wird, ein Abgngiger habe Selbstmord begangen oder sei 2. befrchtet wird, ein Abgngiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden; Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;

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Geltende Fassung 3. und 4. (2) ... Wegweisung 38. (1) ... (2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr fr Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder fr Eigentum oder Umwelt in groem Ausma, so sind die Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes ermchtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehrde nicht selbst gem 36 Abs. 2 einschreiten kann. (3) und (4) ... 38. (1) ... 3. und 4. (2) ...

Vorgeschlagene Fassung

Wegweisung
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(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr fr Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder fr Eigentum oder Umwelt in groem Ausma, so sind die Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes ermchtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehrde nicht selbst gem 36 Abs. 2 einschreitet. (3) und (4) (5) Besetzt ein Mensch ohne Duldung des Besitzers ein Grundstck oder einen Raum, haben ihn die Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes von dort wegzuweisen, wenn die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Wegweisung verlangt.

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Gefhrderansprache 49b. Menschen, die Verwaltungsbertretungen nach 81 oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit knftigen Sportgroveranstaltungen solche Verwaltungsbertretungen begehen werden, knnen von der Sicherheitsbehrde vorgeladen werden, um ber das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. 19 AVG gilt.

Gefhrderansprache 49b. Menschen, die Verwaltungsbertretungen nach 81 oder 82, nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einfhrungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder nach 3 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84, in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit knftigen Sportgroveranstaltungen solche Verwaltungsbertretungen begehen werden, knnen von der Sicherheitsbehrde vorgeladen werden, um ber das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. 19 AVG gilt. Zulssigkeit der Verarbeitung

Zulssigkeit der Verarbeitung

53. (1) Die Sicherheitsbehrden drfen personenbezogene Daten ermitteln 53. (1) Die Sicherheitsbehrden drfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten und weiterverarbeiten 1. bis 5. ; 1. bis 5. ; 6. um bei einem bestimmten Ereignis die ffentliche Ordnung 6. um bei einem bestimmten Ereignis die ffentliche Ordnung aufrechterhalten zu knnen. aufrechterhalten zu knnen;

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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung 7. fr die Analyse und Bewertung des Bestehens einer Gefhrdung der verfassungsmigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfhigkeit durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fnfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches. (2) bis (3a) (3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwrtige Gefahr fr das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehrden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern ffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft ber Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der mitgefhrten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefr die Verwendung von Vorratsdaten gem 99 Abs. 5 Z 3 iVm 102a TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen. (3c) bis (4) (5) Die Sicherheitsbehrden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des 54 Abs. 3 ermchtigt, fr die Abwehr gefhrlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr fr die ffentliche Sicherheit schlieen lassen, fr die erweiterte Gefahrenerforschung ( 21 Abs. 3) und zur Fahndung ( 24) personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtstrger des ffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgerten rechtmig ermittelt und den Sicherheitsbehrden bermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphre der Betroffenen die Verhltnismigkeit ( 29) zum Anlass wahren. Nicht zulssig ist die Verwendung von Daten ber nichtffentliches Verhalten.
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(2) bis (3a) (3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwrtige Gefahr fr das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehrden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern ffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft ber Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefhrdeten Menschen mitgefhrten Endeinrichtung zu verlangen, auch wenn hiefr die Verwendung von Vorratsdaten gem 99 Abs. 5 Z 3 iVm 102a TKG 2003 erforderlich ist, sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen. (3c) bis (4) (5) Die Sicherheitsbehrden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des 54 Abs. 3 ermchtigt, fr die Abwehr gefhrlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr fr die ffentliche Sicherheit schlieen lassen, fr die erweiterte Gefahrenerforschung ( 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtstrger des ffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgerten rechtmig ermittelt und den Sicherheitsbehrden bermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphre der Betroffenen die Verhltnismigkeit ( 29) zum Anlass wahren. Nicht zulssig ist die Verwendung von Daten ber nichtffentliches Verhalten.

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Besondere Bestimmungen fr die Ermittlung 54. (1) und (2) ...

Besondere Bestimmungen fr die Ermittlung 54. (1) und (2) ... (2a) Zur Untersttzung der Observation ist der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des rumlichen Bereichs, in dem sich die beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zulssig, wenn die Observation sonst

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Geltende Fassung (3) bis (8) Flle der Sicherheitsberprfung 55a. (1) (2) Eine Sicherheitsberprfung gem Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen: 1. auf Ersuchen jener Behrde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehrdliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuben oder magebenden Einflu auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behrdlicher Entscheidungen zu nehmen hat;
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Vorgeschlagene Fassung aussichtslos oder erheblich erschwert wre. (3) bis (8) Flle der Sicherheitsberprfung 55a. (1) (2) Eine Sicherheitsberprfung gem Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen: 1. auf Ersuchen jener Behrde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehrdliche Befehls- und Zwangsgewalt auszuben oder magebenden Einflu auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder anderer wichtiger behrdlicher Entscheidungen zu nehmen hat oder dessen angestrebte Ttigkeit im Auftrag der Behrde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des 55 Abs. 3 Z 1 unerlsslich macht; 2. bis 5. (3) ... (4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfllt sind, darf eine Sicherheitsberprfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsberprfungen gem Abs. 2 Z 4 sind nach zwei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswrdig sein knnte, ist die Sicherheitsberprfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine Sicherheitsberprfung auch vor Ablauf der Frist von drei Jahren durchgefhrt werden. Zentrale Informationssammlung; Zulssigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und bermittlung 57. (1) Die Sicherheitsbehrden drfen Namen, Geschlecht, frhere Namen, Staatsangehrigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten sowie ein Lichtbild eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem fr die Speicherung mageblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gem 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten fr
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2. bis 5. (3) ... (4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfllt sind, darf eine Sicherheitsberprfung nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsberprfungen gem Abs. 2 Z 4 sind nach zwei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswrdig sein knnte, ist die Sicherheitsberprfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen.

Zentrale Informationssammlung; Zulssigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und bermittlung 57. (1) Die Sicherheitsbehrden drfen Namen, Geschlecht, frhere Namen, Staatsangehrigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem fr die Speicherung mageblichen Grund, einer allenfalls vorhandenen Beschreibung des Aussehens eines Menschen und seiner Kleidung und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten fr Ausknfte auch an andere Behrden verarbeiten, wenn

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Vorgeschlagene Fassung Ausknfte auch an andere Behrden verarbeiten, wenn 1. gegen den Betroffenen ein inlndischer richterlicher Befehl oder eine 1. gegen den Betroffenen ein inlndischer richterlicher Befehl oder eine Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehrdlichen Spruchsenates Anordnung des Vorsitzenden eines finanzbehrdlichen Spruchsenates zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht; zur Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme besteht; 2. gegen den Betroffenen ein sicherheitsbehrdlicher Befehl zur Festnahme 2. gegen den Betroffenen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund gem 171 Abs. 2 StPO besteht; einer gerichtlichen Bewilligung gem 171 StPO zur Festnahme gem 171 Abs. 2 StPO besteht; 3. bis 10. ; 3. bis 10. ; 10a. der Betroffene Opfer eines Missbrauchs seiner Identitt durch einen nach Z 1 bis 6 und Z 11bis 11a ausgeschriebenen Menschen wurde und der Betroffene der Verarbeitung nach Magabe des 68 Abs. 1 zugestimmt hat; 11a. und 12. 11a. und 12.
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Geltende Fassung

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(2) und (3) ... Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Lschen

(2) und (3) ... Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Lschen

58. (1) Personenbezogene Daten, die gem 57 Abs. 1 evident gehalten 58. (1) Personenbezogene Daten, die gem 57 Abs. 1 evident gehalten werden, sind fr Zugriffe der Sicherheitsbehrden als Auftraggeber zu sperren werden, sind fr Zugriffe der Sicherheitsbehrden als Auftraggeber zu sperren 1. bis 7. ; 1. bis 7. ; 8. in den Fllen der Z 10, wenn die Speicherung ihren Zweck erfllt hat; 8. in den Fllen der Z 10 und 10a, wenn die Speicherung ihren Zweck erfllt hat; 9. bis 11. 9. bis 11. (2) ... Zentrale Gewaltschutzdatei 58c. (1) 58c. (1) (2) ... Zentrale Gewaltschutzdatei

(2) Im brigen sind bermittlungen von Daten an Sicherheitsbehrden nur (2) Im brigen sind bermittlungen von Daten an Sicherheitsbehrden nur fr Zwecke des Vollzugs der 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I fr Zwecke des Vollzugs der 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte fr Zwecke der Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte fr Zwecke der Strafrechtspflege zulssig. Strafrechtspflege zulssig. Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darber hinaus eine bermittlung von Daten auch an Jugendwohlfahrtstrger in Angelegenheiten der Jugendfrsorge zulssig. (3) (3)

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Geltende Fassung Pflicht zur Richtigstellung oder Lschung 63. (1) ... 63. (1) ...

Vorgeschlagene Fassung Pflicht zur Richtigstellung oder Lschung (1a) In den Fllen des 53 Abs. 1 Z 7 sind die Daten zu lschen, sobald die Analyse und Bewertung das Bestehen einer Gefhrdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fnfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches ausschliet. Eine solche Gefhrdung ist jedenfalls dann auszuschlieen, wenn binnen eines Jahres ab Beginn der Analyse keine weiteren Anhaltspunkte fr deren Bestehen ermittelt werden knnen.

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(2) ... Erkennungsdienstliche Behandlung 65. (1) Die Sicherheitsbehrden sind ermchtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung ttig wurde oder dies wegen der Art oder Ausfhrung der Tat oder der Persnlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefhrlicher Angriffe erforderlich scheint. (2) bis (6) Erkennungsdienstliche Manahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

(2) ... Erkennungsdienstliche Behandlung 65. (1) Die Sicherheitsbehrden sind ermchtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung ttig wurde oder dies wegen der Art oder Ausfhrung der Tat oder der Persnlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefhrlicher Angriffe erforderlich scheint. (2) bis (6) ... Erkennungsdienstliche Manahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

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68. (1) Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, 68. (1) Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehrden ermchtigt, von ihm Abbildungen oder sind die Sicherheitsbehrden ermchtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrcke herzustellen und ihm diese mit der Besttigung Papillarlinienabdrcke herzustellen, diese mit dessen Zustimmung gem 75 auszufolgen, dass sie von ihm stammen. Abs. 1 zu verarbeiten und ihm diese mit der Besttigung auszufolgen, dass sie von ihm stammen. (2) bis (5) ... Lschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen 73. (1) bis (5) (2) bis (5) ... Lschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen 73. (1) bis (5)

(6) Erkennungsdienstliche Daten, die gem 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt (6) Erkennungsdienstliche Daten, die gem 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach dem Tod des Betroffenen zu lschen. wurden, sind von Amts wegen nach dem Tod des Betroffenen zu lschen. (7) ... (7) ...

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Geltende Fassung Lschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen 74. (1) und (2) 74. (1) und (2)

Vorgeschlagene Fassung Lschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gem 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt (3) Erkennungsdienstliche Daten, die gem 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu lschen; Abbildungen knnen dem wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu lschen; Abbildungen knnen dem Betroffenen ausgefolgt werden. Betroffenen ausgefolgt werden. Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz 75. (1) Die Sicherheitsbehrden sind ermchtigt, die von ihnen gem den 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 und 67 Abs. 1 erster Satz ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identittsdaten ( 65 Abs. 6) und den fr die Ermittlung mageblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehrden nach anderen Bestimmungen rechtmig ermittelt haben, drfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung fr sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulssig wre, in dem die Daten verwendet werden sollen. (2) ... Besondere Behrdenzustndigkeit Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz 75. (1) Die Sicherheitsbehrden sind ermchtigt, die von ihnen gem den 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a sowie 68 Abs. 1 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identittsdaten ( 65 Abs. 6) und den fr die Ermittlung mageblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehrden nach anderen Bestimmungen rechtmig ermittelt haben, drfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung fr sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulssig wre, in dem die Daten verwendet werden sollen. (2) ... Besondere Behrdenzustndigkeit

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76. (1). Erkennungsdienstliche Manahmen ber Antrag ( 68 Abs. 1) sind 76. (1). Erkennungsdienstliche Manahmen ber Antrag ( 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehrde, innerhalb ihres rtlichen Wirkungsbereiches von der Bezirksverwaltungsbehrde, innerhalb ihres rtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehrde vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet. von der Bundespolizeidirektion vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet. (2) Erkennungsdienstliche Manahmen mit Zustimmung des Betroffenen ( 68 Abs. 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehrde, innerhalb ihres rtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehrde vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihren Hauptwohnsitz hat oder der fr ihre Gefhrdung mageblichen Ttigkeit nachgeht. (3) bis (7) ... (2) Erkennungsdienstliche Manahmen mit Zustimmung des Betroffenen ( 68 Abs. 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehrde, innerhalb ihres rtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeidirektion vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihren Hauptwohnsitz hat oder der fr ihre Gefhrdung mageblichen Ttigkeit nachgeht. (3) bis (5) ... (6) Die Lschung erkennungsdienstlicher Daten ber Auftrag des Betroffenen ( 74) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behrden obliegt die Mitteilung nach 27 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000. Erfolgt die Verarbeitung im

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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung Auftrag des Bundesministers fr Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags nach 74 und die Mitteilung nach 27 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000.

(7) ber Berufungen gegen Bescheide gem Abs. 5 und 6 entscheidet der Bundesminister fr Inneres. Auskunftsrecht 80. (1) Fr das Recht auf Auskunft ber erkennungsdienstliche Daten gilt 26 Datenschutzgesetz 2000 mit der Magabe, dass die Sicherheitsbehrde fr die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz verlangen darf. Der Bundesminister fr Inneres hat die Hhe des Kostenersatzes mit Verordnung gem dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehrde fr Erteilung der Auskunft festzusetzen. Haben die Sicherheitsbehrden ber einen Betroffenen zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten mehrere Personendatenstze verarbeitet, ist jeder Auskunft unabhngig vom Auskunftsbegehren der Hinweis anzufgen, dass die Identitt des Betroffenen nicht feststeht. (2) ... Strung der ffentlichen Ordnung 81. (1) Wer durch besonders rcksichtsloses Verhalten die ffentliche Ordnung ungerechtfertigt strt, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstnde eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhngt werden. (2) bis (6) ... Aggressives Verhalten gegenber Organen der ffentlichen Aufsicht oder gegenber Militrwachen 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenber einem Organ der ffentlichen Aufsicht oder gegenber einer Militrwache, whrend diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhlt und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstnde eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhngt werden. (2) ... Auskunftsrecht 80. (1) Fr das Recht auf Auskunft ber erkennungsdienstliche Daten gilt 26 Datenschutzgesetz 2000 mit der Magabe, dass die Sicherheitsbehrde fr die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz verlangen darf. Der Bundesminister fr Inneres hat die Hhe des Kostenersatzes mit Verordnung gem dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehrde fr Erteilung der Auskunft festzusetzen.
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(2) ... Strung der ffentlichen Ordnung 81. (1) Wer durch besonders rcksichtsloses Verhalten die ffentliche Ordnung ungerechtfertigt strt, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstnde eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhngt werden. (2) bis (6) . Aggressives Verhalten gegenber Organen der ffentlichen Aufsicht oder gegenber Militrwachen 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenber einem Organ der ffentlichen Aufsicht oder gegenber einer Militrwache, whrend diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhlt und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstnde eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhngt werden. (2) ...

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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Begehung einer Verwaltungsbertretung in einem


die Zurechnungsfhigkeit ausschlieenden Rauschzustand

Begehung einer Verwaltungsbertretung in einem


die Zurechnungsfhigkeit ausschlieenden Rauschzustand
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83. (1) Wer sich in einen die Zurechnungsfhigkeit ausschlieenden 83. (1) Wer sich in einen die Zurechnungsfhigkeit ausschlieenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm auer Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die ihm auer diesem Zustand als Verwaltungsbertretung zugerechnet wrde, begeht eine diesem Zustand als Verwaltungsbertretung zugerechnet wrde, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. (2) ... Unbefugtes Tragen von Uniformen 83a. (1) Wer, auer fr szenische Zwecke, die gem Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des ffentlichen Sicherheitsdienstes ( 5 Abs. 2 Z 1 und 3) an einem ffentlichen Ort ( 27 Abs. 2) trgt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermchtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (2) ... Unbefugtes Tragen von Uniformen 83a. (1) Wer, auer fr szenische Zwecke, die gem Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines Organes des ffentlichen Sicherheitsdienstes ( 5 Abs. 2 Z 1 und 3) an einem ffentlichen Ort ( 27 Abs. 2) trgt, ohne ein solches Organ zu sein, oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermchtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt fr das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausfhrung objektiv geeignet sind, den Anschein einer gem Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken. (2) ...

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(2) ...

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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung Unbefugtes Verwenden geschtzter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehrden und Polizeikommanden 83b. (1) Wer unbefugt eine gem Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehrden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine ffentliche Berechtigung vorzutuschen oder das Ansehen der Sicherheitsexekutive zu beeintrchtigen, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt fr die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung oder Schriftausfhrung objektiv geeignet sind den Anschein einer gem Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken. (2) Der Bundesminister fr Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschtzten grafischen Darstellungen.

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Sonstige Verwaltungsbertretungen 84. (1) Wer 1. bis 4. 5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sportgroveranstaltungen nach 49a betritt.

Sonstige Verwaltungsbertretungen

84. (1) Wer 1. bis 4. Sicherheitsbereich bei 5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroveranstaltungen nach 49a betritt oder 6. einem mit Verordnung gem 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. bestrafen. (1a) Wer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach 49c behindert oder strt, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (2) ... Befassung des Rechtsschutzbeauftragten (1a) Wer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach 49c behindert oder strt, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (2) ... Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

91c. (1) Die Sicherheitsbehrden sind verpflichtet, den 91c. (1) Die Sicherheitsbehrden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch

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Geltende Fassung Observation ( 54 Abs. 2), durch verdeckte Ermittlung ( 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgerten ( 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgerten er- und bermittelt haben ( 53 Abs. 5) unter Angabe der fr die Ermittlung wesentlichen Grnde in Kenntnis zu setzen. Fr derartige Manahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3. Darber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte ber Auskunftsverlangen ( 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener ( 53 Abs. 3c), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung ( 53 Abs. 3b) sowie den Einsatz von Kennzeichnerkennungsgerten ( 54 Abs. 4b) ehestmglich zu informieren. (2) und (3)

Vorgeschlagene Fassung Observation ( 54 Abs. 2) und deren technische Untersttzung ( 54 Abs. 2a), durch verdeckte Ermittlung ( 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bildoder Tonaufzeichnungsgerten ( 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgerten er- und bermittelt haben ( 53 Abs. 5) unter Angabe der fr die Ermittlung wesentlichen Grnde in Kenntnis zu setzen. Fr derartige Manahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3. Darber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte ber Auskunftsverlangen ( 53 Abs. 3a Z 2 und 3, Abs. 3a zweiter Satz und 3b) sowie ber den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgerten ( 54 Abs. 4b) zu informieren. (2) und (3)

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7. Teil Schadenersatz und Kostenersatzpflicht


Schadenersatz

7. Teil Entschdigung und Kostenersatzpflicht


Entschdigung

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92. Der Bund haftet fr Schden, 92. Der Bund haftet fr Schden, 1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehrde das Einschreiten 1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehrde das Einschreiten aufgeschoben hat ( 23), soweit die Schden sonst verhindert htten aufgeschoben hat ( 23), soweit die Schden sonst verhindert htten werden knnen; werden knnen; 2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines 2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefhrlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen; gefhrlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen; 3. die entstehen, weil Urkunden, die ber die Identitt eines Menschen 3. die entstehen, weil Urkunden, die ber die Identitt eines Menschen tuschen ( 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden. tuschen ( 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden. Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschdigungsgesetz, BGBl. Auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschdigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden. Nr. 735/1988, anzuwenden. Fr Entschdigungsansprche gelten die in 5 Abs. 1 Polizeibefugnis-Entschdigungsgesetz vorgesehenen Verjhrungsfristen. Regierungsinformation 93a. (1) Der Bundesminister fr Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von Umstnden zu unterrichten, die fr die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zustndigkeitsbereich oder fr die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind; dies gilt nicht fr Umstnde aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers fr Landesverteidigung. Information verfassungsmiger Einrichtungen 93a. (1) Der Bundesminister fr Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung, den Bundesprsidenten sowie die Prsidenten des Nationalrates und den Vorsitz des Bundesrates von Umstnden zu unterrichten, die fr die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zustndigkeitsbereich oder fr die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung, des Bundesprsidenten, des

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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung Nationalrates oder des Bundesrates von Bedeutung sind; dies gilt nicht fr Umstnde aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers fr Landesverteidigung. (2) und (3). Inkrafttreten 94. (1) bis (30) ... (31) Die 10 Abs. 2 Z 5a, 16 Abs. 2, 21 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 2 und 5, 49b, 53 Abs. 1 Z 6 und 7, 53 Abs. 5, 54 Abs. 2a, 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, 57 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 1 und 10a, 58 Abs. 1 Z 8, 58c Abs. 2, 63 Abs. 1a, 65 Abs. 1, 68 Abs. 1, 73 Abs. 6, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 2 und 6, 86 Abs. 2, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83a Abs. 1, 83b samt berschrift, 84 Abs. 1 und 1a, 91c Abs. 1, 92, 93a Abs. 1 samt berschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jnner 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt 76 Abs. 7 auer Kraft. 53 Abs. 3b tritt mit 1. April 2012 in Kraft. 13a samt berschrift tritt mit 1. Jnner 2014 in Kraft, gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung in 13, 13 Abs. 2 auer Kraft. Artikel 2
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(2) und (3). Inkrafttreten 94. (1) bis (30) ...

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nderung des Polizeikooperationsgesetzes


Aufgabenerfllung 5. (1) und (2) 5. (1) und (2) Aufgabenerfllung

(3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur (3) Ein Ermitteln von Daten zum Zwecke des Leistens von Amtshilfe ist nur zulssig zulssig 1. , 1. , 2. durch Einholen von Ausknften anderer Sicherheitsbehrden, 2. durch Einholen von Ausknften anderer Sicherheitsbehrden, 3. durch Einholen von Ausknften von Dienststellen der 3. durch Einholen von Ausknften von Dienststellen der Gebietskrperschaften, der anderen Krperschaften des ffentlichen Gebietskrperschaften, der anderen Krperschaften des ffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern ffentlicher Telekommunikationsdienste nach Magabe des 53 Abs. 3a ffentlicher Telekommunikationsdienste nach Magabe des 53 Sicherheitspolizeigesetz, Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003, 4. und 5. 4. und 5.

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Geltende Fassung (4) und (5) ... Inkrafttreten 20. (1) bis (5) ... 20. (1) bis (5) (4) und (5) ...

Vorgeschlagene Fassung Inkrafttreten (6) 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Artikel 3

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nderung des Bundesgesetzes ber die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung Einrichtung 1. Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekmpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft KStA), sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich ttigen auslndischen und internationalen Einrichtungen besteht als organisatorisch auerhalb der Generaldirektion fr die ffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums fr Inneres fr das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung [ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].. Zusammenarbeit mit anderen Behrden und Dienststellen 6. (1) Unbeschadet der Meldepflicht nach 5 haben die Sicherheitsbehrden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbstndig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt oder die KStA ( 20a Abs. 2 StPO) trifft eine abweichende Anordnung. (2) und (3) ... Inkrafttreten 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jnner 2010 in Kraft.
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Einrichtung 1. Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekmpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft WKStA), sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich ttigen auslndischen und internationalen Einrichtungen besteht als organisatorisch auerhalb der Generaldirektion fr die ffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums fr Inneres fr das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprvention und Korruptionsbekmpfung [ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991]. Zusammenarbeit mit anderen Behrden und Dienststellen 6. (1) Unbeschadet der Meldepflicht nach 5 haben die Sicherheitsbehrden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbstndig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt oder die WKStA ( 20a Abs. 2 StPO) trifft eine abweichende Anordnung. (2) und (3) ... Inkrafttreten 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jnner 2010 in Kraft. (2) Die 1und 6 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jnner 2012 in Kraft. Bundesgesetzes

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